Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, oder 30 Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      der Berufsausweis (Paragraph 10,) und
    3. Ziffer 3
      der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 36, Absatz eins,)
    einzuziehen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140611

Alte Dokumentnummer

N8199711236I

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