Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

07.08.2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7, und
    2. Ziffer 2
      der Berufsausweis (Paragraph 10,)
    einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40150017

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