(2)Absatz 2,Eine Berufsausübung
gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 und
in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 36, berechtigt ist.