Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Text

Berufsausübung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
    1. Ziffer eins
      freiberuflich,
    2. Ziffer 2
      im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    4. Ziffer 4
      im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    5. Ziffer 5
      im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
    6. Ziffer 6
      im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 und
    2. Ziffer 2
      in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
    darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 36, berechtigt ist.