Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsausübung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
    1. Ziffer eins
      freiberuflich,
    2. Ziffer 2
      im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
    4. Ziffer 4
      im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    5. Ziffer 5
      im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
    6. Ziffer 6
      im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 und
    2. Ziffer 2
      in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
    darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 36, berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140606

Alte Dokumentnummer

N8199711231I

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