Absatz eins,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
- Ziffer einsfreiberuflich,
- Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
- Ziffer 3im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
- Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
- Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
- Ziffer 6im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
erfolgen.