(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)