Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 28, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 a, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40221516

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