Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen undeinen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140598
Alte Dokumentnummer
N8199711223I