Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  2. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140598

Alte Dokumentnummer

N8199711223I

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