Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.1998
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3)Absatz 3Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4)Absatz 4Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140586
Alte Dokumentnummer
N8199711211I