Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
  3. Absatz 3Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
    5. Ziffer 5
      Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Darmeinläufen und
    7. Ziffer 7
      Legen von Magensonden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12142396

Alte Dokumentnummer

N8199852652L

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