Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2,Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
  3. Absatz 3,Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
    5. Ziffer 5
      Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Darmeinläufen und
    7. Ziffer 7
      Legen von Magensonden.