Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 14a

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Herzdruckmassage und Beatmung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von Sauerstoff.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185024

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