Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14a
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kompetenz bei Notfällen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Gesundheitspflege
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185024