Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
- Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
- Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.