Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung von Sauerstoff.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049955

Navigation im Suchergebnis