Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14a
Inkrafttretensdatum
17.02.2004
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049955