Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 11

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    5. Ziffer 5
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.
  3. Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P11/NOR40185020

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