(2)Absatz 2Personen, die
eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72,eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
eine Weiterbildung gemäß § 64 odereine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetzeine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.