Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
1. Abschnitt
Allgemeines
Berufsbild
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.
(2)Absatz 2Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.Die in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140582
Alte Dokumentnummer
N8199711207I