Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Allgemeines

Berufsbild

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.
  2. Absatz 2,Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.