Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz Art. 6 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechs

Geheimschutzordnung

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)

Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40013509

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