Artikel VIArtikel römisch sechs
Geheimschutzordnung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1991)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)
§ 1. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.