Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Artikel römisch sechs

Geheimschutzordnung

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)

Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.