Bundesrecht konsolidiert

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Polizeikooperationsgesetz § 13

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. Ziffer 2
    gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40272835

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/104/P13/NOR40272835

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