Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. Ziffer 2
    gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40272835