Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18
Inkrafttretensdatum
01.04.2026
Außerkrafttretensdatum
31.12.2035
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sichZur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß § 12 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß Paragraph 12 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.
(4)Absatz 4,Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach § 14 Abs. 1 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016 und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 abgehalten werden.Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach Paragraph 14, Absatz eins, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den Paragraphen 36, Absatz eins und 38 Absatz eins, des Energielenkungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, abgehalten werden.
Schlagworte
Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten
Im RIS seit
25.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276749