Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 Art. 2 § 18

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Lenkungsausschüsse

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Waren hat sich
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
    2. Ziffer 2
      der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
    zu bedienen.
  2. Absatz 2,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß Paragraph 12 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.
  4. Absatz 4,Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach Paragraph 14, Absatz eins, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den Paragraphen 36, Absatz eins und 38 Absatz eins, des Energielenkungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, abgehalten werden.

Schlagworte

Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/789/A2P18/NOR40276749

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