3. ABSCHNITT
Lenkungsausschüsse
§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich Paragraph 18, Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Waren hat sich
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.