Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 19, (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG gewerblich erbringt,
  2. Ziffer 2
    kein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist und
  3. Ziffer 3
    seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, nicht auf die Paragraphen 9, ff BWG gründet.
  1. Absatz 2,Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph eins, Absatz 3, BWG Anwendung findet.
  2. Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3, BWG anzuwenden.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038939

Alte Dokumentnummer

N2199659820J

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