Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 19, (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG gewerblich erbringt,
  2. Ziffer 2
    kein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist und
  3. Ziffer 3
    seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, nicht auf die Paragraphen 9, ff BWG gründet.
  1. Absatz 2,Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph eins, Absatz 3, BWG Anwendung findet.
  2. Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3, BWG anzuwenden.