(2a)Absatz 2 a,Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Absatz 2, Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.