Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 19, (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG gewerblich erbringt,
  2. Ziffer 2
    kein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist und
  3. Ziffer 3
    seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, nicht auf die Paragraphen 9, ff BWG gründet.
  1. Absatz 2,Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Absatz 2 a, oder Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes, Paragraph eins, Absatz 3, BWG oder Paragraph 3, Absatz 3, VAG Anwendung finden.

  1. Absatz 2 a,Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 9 a, BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Absatz 2, Das Unternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, das Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

  1. Absatz 2 b,Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Absatz 2 a, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2 a, gesondert abzusprechen.
  2. Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3, BWG anzuwenden.
  3. Absatz 4,Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12040902

Alte Dokumentnummer

N2199958175L

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