Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 17, (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und
  2. Ziffer 2
    den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet werden;
  3. Ziffer 3
    die Angaben des Kunden gemäß Paragraph 13, Ziffer 3,
  1. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Dem Anleger sind vom in Paragraph 11, genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen Bundesgesetzen zu erstellen waren;
    2. Ziffer 2
      eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;
    3. Ziffer 3
      auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgten Aufzeichnung.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038937

Alte Dokumentnummer

N2199659818J

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