(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeichnung nach Abs. 1 sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewährleistet ist.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeichnung nach Absatz eins, sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewährleistet ist.