Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 aufzuzeichnen:Paragraph 17, (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, aufzuzeichnen:
Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und
den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet werden;
die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.die Angaben des Kunden gemäß Paragraph 13, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:Dem Anleger sind vom in Paragraph 11, genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen Bundesgesetzen zu erstellen waren;
eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;
auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgten Aufzeichnung.