Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 5

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P5/NOR40254836

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