Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
GSBG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.
Im RIS seit
13.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40162375