Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
BG
Paragraph 5,
13.06.2014
31.12.2023
GSBG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.
25.07.2023
10005056
NOR40162375