Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Regelung des Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994) oder Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Absatz eins, fallen.
  3. Absatz 3Wird eine nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18,, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß Paragraph 332, ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in Paragraph 190, GSVG, Paragraph 178, BSVG, Paragraph 125, B-KUVG und Paragraph 64 a, NVG.
  4. Absatz 4Besteht für eine Einrichtung, die Beihilfen nach Absatz eins, in Anspruch genommen hat, dieser Anspruch nicht mehr und kann eine Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 geltend gemacht werden, so ist der gemeine Wert der Anlagegüter der Einrichtung als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung nach Absatz eins, anzusetzen. Die Kürzung ist durch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung begrenzt.
  5. Absatz 5Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens eines Unternehmers, welcher nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, eine Beihilfe bezieht, durch eine Änderung der Verwendung einer Vorsteuerberichtigung unterworfen, so ist die dafür in Anspruch genommene Beihilfe für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigung zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen solchen im Zuge eines gemäß UStG 1994 nicht steuerbaren Umsatzes, so erfolgt eine Kürzung in der Höhe, die bei Steuerbarkeit eine zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts erfolgte Vorsteuerberichtigung bzw. eine Beihilfenkürzung nach Absatz eins, unter Anwendung eines fiktiven Entgelts in Höhe des gemeinen Werts ausgelöst hätte.

Schlagworte

Krankenanstalt

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40189413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P2/NOR40189413

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