Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 idF BGBl. I Nr. 62/1998.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2000 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994) oder Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Absatz eins, fallen.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR12057925

Alte Dokumentnummer

N3199960419L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P2/NOR12057925

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