Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
GSBG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 idF
BGBl. I Nr. 62/1998.
Text
§ 2.
(1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2000 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.
Schlagworte
Krankenanstalt
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR12057925
Alte Dokumentnummer
N3199960419L