Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GSBG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2.
(1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 1999 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.
Schlagworte
Krankenanstalt
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR12055542
Alte Dokumentnummer
N3199659744J