Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 1

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.
  2. Absatz 2,Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.
  3. Absatz 3,Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.

Schlagworte

Krankenanstalt

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40137496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P1/NOR40137496

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