Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsUnternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.
  2. Absatz 2Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.
  3. Absatz 3Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.