Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Artikel römisch eins

(Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz)

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.
  2. Absatz 2,Diese Beihilfe richtet sich für die Träger der Sozialversicherung und für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, nach ihren Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und Kuranstalten. Der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe berechnet sich nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Füsorgewesens Anmerkung, richtig: Fürsorgewesens) in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR12055541

Alte Dokumentnummer

N3199659743J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P1/NOR12055541

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