(3)Absatz 3,Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.