(3)Absatz 3,Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des für die Koordination der Angelegenheiten der Frauenpolitik zuständigen Bundesministers ernannt. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag von Organisationen bestellt, deren vorwiegender Zweck der Schutz von Menschen vor Gewalt ist.