Bundesrecht konsolidiert

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Präventionsbeirat-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präventionsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 572/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.10.1996

Außerkrafttretensdatum

05.03.1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung

seiner Mitglieder

Paragraph 3, (1) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
  2. Absatz 3,Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des für die Koordination der Angelegenheiten der Frauenpolitik zuständigen Bundesministers ernannt. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag von Organisationen bestellt, deren vorwiegender Zweck der Schutz von Menschen vor Gewalt ist.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Gesetzesnummer

10001463

Dokumentnummer

NOR12015962

Alte Dokumentnummer

N1199658432J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/572/P3/NOR12015962

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