Absatz eins,Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Präventionsbeirat-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1999,
Paragraph 3
06.03.1999