Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
Präventionsbeirat-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996,
Paragraph 3
23.10.1996
05.03.1999
Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung
seiner Mitglieder
Paragraph 3, (1) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.