Bundesrecht konsolidiert

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Grenzkontrollgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Beachte

Abs. 5b tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 18 Abs. 14.

Text

1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.
  2. Absatz 2,Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
  3. Absatz 3,Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 77 vom 09.03.2016 Seite 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
  4. Absatz 4,Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  5. Absatz 4 a,Verordnung SIS-Grenze ist die Verordnung (EU) 2018 aus 1861, über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987 aus 2006,, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22.05.2019 Seite 27.
  6. Absatz 5,Verordnung SIS-Rückkehr ist die Verordnung (EU) 2018 aus 1860, über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 312 vom 07.12.2018 Seite 1.
  7. Absatz 5 a,Freizügigkeitsrichtlinie ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Amtsblatt Nummer L 141 vom 27.05.2011 Seite 1.
  8. Absatz 5 b,ETIAS-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15.
  9. Absatz 5 c,EES-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008, und (EU) Nr. 1077 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 327 vom 09.12.2017 Seite 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15.
  10. Absatz 6,Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist.
  11. Absatz 7,Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
  12. Absatz 8,Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
  13. Absatz 9,Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
  14. Absatz 10,Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
  15. Absatz 11,Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Schlagworte

Waffenmittelwesen, Schießmittelwesen

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40272841

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P1/NOR40272841

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