Bundesrecht konsolidiert

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Grenzkontrollgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.
  2. Absatz 2,Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
  4. Absatz 4,Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
  5. Absatz 5,Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, dem die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien sowie die Griechische Republik mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind.
  6. Absatz 6,Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
  7. Absatz 7,Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
  8. Absatz 8,Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
  9. Absatz 9,Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
  10. Absatz 10,Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
  11. Absatz 11,Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Schlagworte

Waffenmittelwesen, Schießmittelwesen

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065613

Alte Dokumentnummer

N4199657382J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P1/NOR12065613

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