Bundesrecht konsolidiert

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Grenzkontrollgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.07.2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.
  2. Absatz 2,Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
  3. Absatz 3,Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 77 vom 09.03.2016, Seite 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
  4. Absatz 4,Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  5. Absatz 6,Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist.
  6. Absatz 7,Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
  7. Absatz 8,Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
  8. Absatz 9,Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
  9. Absatz 10,Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
  10. Absatz 11,Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Schlagworte

Waffenmittelwesen, Schießmittelwesen

Im RIS seit

14.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40194560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P1/NOR40194560

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