Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 200 S.

  1. Absatz 2,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 75 S.
  2. Absatz 3,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Schlagworte

Sonntag

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR12067137

Alte Dokumentnummer

N4199852785L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P2/NOR12067137

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