Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 10,90 €, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 14,53 €.
  2. Absatz 2,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 5,45 €.
  3. Absatz 3,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40024982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P2/NOR40024982

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