Kurztitel
Sicherheitsgebühren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/1998Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1998,
Text
§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 200 S.Paragraph 2, (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 200 S.
(2)Absatz 2,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 75 S.Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 75 S.
(3)Absatz 3,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.